Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Softwarearchitektur, IT-Dienstleistungen und Individualsoftware von Appcreatorz e.U.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung / Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern sowie sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Wird die Leistungsbeschreibung nicht angepasst, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus gewünschte Schulungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.8. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert angefordert wurde. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit (insb. Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) zu überprüfen.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag ab Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3.2. Bei Bibliotheks-Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die Einhaltung der Termine setzt die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen und Daten durch den Auftraggeber voraus. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen durch unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen und Teilrechnungslegungen berechtigt.

5. Zahlung

5.1. Die gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

5.2. Bei Projekten in Teilschritten ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verzug werden bankübliche Verzugszinsen verrechnet.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Rahmen der erworbenen Lizenzen zu nutzen. Alle sonstigen Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot Dritter vorliegt und Copyright-Vermerke unverändert mitübertragen werden.

6.3. Eine Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität darf nur im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Missbrauch verpflichtet zu Schadenersatz.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nach erfolgloser Gewährung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Auftrag zurückzutreten.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und sonstige Umstände außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers entbinden diesen von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Bei Einverständnis hat der Auftragnehmer das Recht, neben den erbrachten Leistungen eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Projektwertes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie auf dem vereinbarten Betriebssystem genutzt wird. Voraussetzung ist eine detaillierte Fehlermeldung und dass keine Eingriffe durch Dritte vorgenommen wurden. Die Verbesserung hat Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen aufgrund vom Auftragnehmer zu vertretender programmiertechnischer Mängel werden bis zur Übergabe kostenlos durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellungen, Fehldiagnosen sowie Fehlerbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, oder nach Eingriffen durch Dritte entstehen, werden gesondert verrechnet.

8.4. Keine Gewährleistung wird übernommen für Fehler durch unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten oder anormale Betriebsbedingungen.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers oder Dritte verändert wurden, erlischt jegliche Gewährleistung.

8.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Bei Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9.2. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten für die Wiederherstellung auf maximal 10 % der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 15.000,- je Schadensfall begrenzt.

10. Loyalität

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Jede Abwerbung oder Beschäftigung von Mitarbeitern, die an der Realisierung des Projekts gearbeitet haben, ist während der Vertragslaufzeit sowie 12 Monate nach Beendigung untersagt. Bei Verstoß ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu leisten.

11. Geheimhaltung

11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur strikten Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (Datengeheimnis).

12. Sonstiges

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Für eventuelle Streitigkeiten wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (Gerichtsstand Wiener Neustadt) vereinbart.